Ich habe mal eine Frage: Erhalte ich trotz Entpflichtung die Terminsgebühr?

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Heute dann eine Frage zur Terminsgebühr betreffend „geplatzter Termin“ , und zwar:

„Der Angeklagte hat im dritten Durchgang vor dem Amtsgericht einen Wahlverteidiger hinzugezogen.Das Amtsgericht hat mich mit Beschluss vom 10.04.2019 gemäß § 143 StPO als Pflichtverteidiger entbunden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.04.2019 wurde ich allerdings als Pflichtverteidiger des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin vom 20.05.2019 geladen. Gegen die Entflechtung wurde im Auftrag des Angeklagten am 02.05.2019 Beschwerde erhoben. Bis zum Termin vom 20.05.2019 war mir eine Beschwerdeentscheidung nicht bekannt gemacht worden. Im Termin vom 20.05.2019 erhielt ich vom Vorsitzenden eine Kopie des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 15.05.2019, mit welchem die Beschwerde als unbegründet verworfen worden war.Das Landgericht hat die Entscheidung formlos mit Schreiben vom 17.05.2019 per Post übermittelt; die Sendung ging am 22.05.2019 mit einfachen Brief in meiner Kanzlei ein.

Kann ich die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vom 20.05.2019 noch als Pflichtverteidiger abrechnen? Ich bin der Auffassung, dass hier jedenfalls der Rechtsgedanke von Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG gilt; außerdem sehe ich Parallelen zu dem in Ihrem Kommentar (Vorbem. 4 VV, Rn. 97 und 98) geschilderten Fall des AG Hagen.“

3 Gedanken zu „Ich habe mal eine Frage: Erhalte ich trotz Entpflichtung die Terminsgebühr?

  1. meine5cent

    Nachdem eine Beschwerde gem. § 307 Abs. 1 StPO keine aufschiebende Wirkung hat meine ich dass es eher schlecht aussieht. Man könnte evtl. auf die Idee kommen, kurz vor dem Termin selbst anzurufen um zu klären.
    Andererseits könnte man die bizarre Ladung des entpflichteten Pflichtis als Pflichti als quasi-Vertrauenstatbestand werten,
    ME in beide Richtungen vertretbar, eine Nachfrage wegen der widersprüchlichen Mitteilungen/Entscheidungen wäre aber wohl auch zumutbar gewesen, so dass ich nicht von 50/50 – ausgehe sondern eher von 60/40.

  2. Jochen Bauer

    Mit dem Schreiben vom 11.04.2019 wurde ein Vertrauenstatbestand der Ladung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin vom 20.05.2019 geschaffen, der erst nach Aufruf zum Termin im selben „zerstört“ wurde. Ergo müßte die TG angefallen sein.

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