Im Gebührenrätsel dann eine Frage, die schon etwas länger in meinem Blogordner „schlummert, und zwar zur Umbeiordnung usw.:
„Ich hätte da etwas gebührenrechtliches, bevor ich mich mit dem Rechtspfleger herumschlage. Zwei Probleme:
1. Zur unkomplizierten Umbeiordnung erkläre ich, daß der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen werden. Ich verzichte auf die dem Kollegen bereits entstandenen Gebühren „soweit dieser diese tatsächlich mit der Staatskasse abrechnet“. Ein bedingter Verzicht ist eigentlich nicht möglich, mache ich trotzem immer so. Das Gericht greift das bei der Umbeiordnung nicht auf.
Sodann stellt sich heraus, daß der Kollege über seinen Wahlverteidigervorschuß ausreichend befriedigt ist. Auf meine Bitte hin erklärt er gegenüber dem Gericht, er werde keine Pflichtigebühren abrechnen.
Kann ich nun die Grundgebühr und Verfahrensgebühr trotz meines (bedingten) Verzichts abrechnen, weil der Kollege seinerseits die Gebühren nicht geltend macht?
2. Muß ich, wenn ich nun Vorschuß auf die Gebühren vom Gericht verlange, die von mir vereinnahmten Vorschüsse von Anfang an angeben oder genügt es in der Schlußabrechnung mit dem Gericht?
Vielen Dank. Ich habe dazu nichts gefunden, vll. überblättert, weiß nicht.
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