Am Freitag war das Problem (?): Ich habe da mal eine Frage: “Durcheinander” im Berufungsverfahren, welche Gebühren gibt es?
Und darauf hat es folgende Antwort gegeben:
„Die Antwort steckt m.E. in der Frage: „Abgetrennt“ = Neue Angelegenheit, die von der verbleibenden Berufung unabhängig ist. Also können nach § 15 RVG die Gebühren grds. zweimal entstehen.
Im Übrigen: Bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4130 Rn. 3 nachgeschaut? :-).
Allerdings entsteht die Nr. 4130 VV RVG noch nicht für die Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG).“
Wer den Kommentar hat, der kann da ja mal nachschauen. Und die anderen….. 🙂 🙂