Und als drittes Posting dann heute noch das Gebührenrätsel, und zwar mit folgender Frage aus der letzten Woche:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich besitze Ihren Kommentar zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen und beschäftige mich derzeit mit dem § 3a RVG. Trotz Lektüre Ihrer Kommentierung bleibt für mich eine Konstellation ungeklärt und ich frage mich, ob Sie mir weiterhelfen können.
In dem Falle, dass ein Rechtsanwalt zunächst als Wahlverteidiger mit Vergütungsvereinbarung tätig war, dann als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und dann durch einen anderen Pflichtverteidiger ersetzt und wieder als (nun zusätzlicher) Wahlverteidiger tätig ist; erstarkt die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung trotz zwischenzeitlicher Niederlegung des Wahlverteidigermandats aufgrund der Rückbesinnung auf das Wahlverteidigermandat wieder, oder muss eine neue Vergütungsvereinbarung mit Schriftformerfordernis erstellt werden?“
M.E. eine Frage, die in der Praxis sicherlich immer mal wieder auftauchen wird….
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