BMW E46 331ci, 230 PS versus Audi A 3, oder: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

© Shutter81 – Fotolia.de

Am heutigen Dienstag dann ein wenig Verkehrsrecht.

An der Spitze der dazu herausgesuchten Entscheidungen steht dann das LG Aurich, Urt. v. 15.11.2018 – 13 Ns 210 Js 2704/18 (26/18), das sich zur Frage eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens i.S. von 3 315d StGB verhält. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.01.2018 hatte sich der Angeklagte mit der Zeugin pp. verabredet. Er holte sie mit seinem Fahrzeug, einem BMW E46 331ci, 230 PS, aus Friedeburg ab und fuhr mit ihr nach Aurich. Bei McDonald’s trafen sie auf den Zeugen pp. Im Anschluss fuhren der Angeklagte und der Zeuge pp,, der zu diesem Zeitpunkt einen Audi A3 nutzte, um kurz vor Mitternacht mit ihren Fahrzeugen bei McDonald’s los. Sie trafen kurz danach bei der Jet-Tankstelle in der Emder Straße erneut aufeinander, da der Angeklagte sein Fahrzeug betanken musste. Im Anschluss fuhren beide mit ihren jeweiligen Fahrzeugen – der Angeklagte hatte als Beifahrerin die Zeugen pp. bei sich, der Zeuge pp. hatte als Beifahrer den Zeugen pp. bei sich – durch Aurich über die Von-lhering-Straße, die Große Mühlenwallstraße und die Leerer Landstraße stadtauswärts Richtung Leer. Es regnete leicht. An der Score-Tankstelle in der Leerer Landstraße hielt der Zeuge pp. kurz an, um den Angeklagten mit seinem Fahrzeug vorbeizulassen. Er fuhr unmittelbar hinter dem Angeklagten wieder auf die Leerer Landstraße. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Polizeibeamten pp. und pp. in einem Zivilfahrzeug von der Popenser Straße kommend den beiden Angeklagten angeschlossen, da sie aufgrund des Fahrverhaltens und der Fahrzeugtypen eine Kontrolle, insbesondere des Angeklagten, in Erwägung zogen. Nach dem Passieren des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und der Zeuge pp. ihre Fahrzeuge stark. Im Bereich der Schirumer Gewerbegebiete fuhren sie unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nach Passieren der zweiten Ampelanlage, als die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben war, /erfolgte erneut eine starke Beschleunigung der Fahrzeuge. Der Zeuge pp. musste ebenfalls stark beschleunigen, um folgen zu können. Der Angeklagte hatte sich dabei zunächst deutlich von dem Zeugen pp. abgesetzt, bremste sein Fahrzeug jedoch ab, damit der Zeuge pp. wieder herannahen konnte. Im weiteren Verlauf fuhren beide Fahrzeuge unter deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und erneuter Beschleunigung weiter. Nach Passieren der früheren Gaststätte pp. überholte zunächst der Zeuge pp. den Angeklagten mit deutlich überhöhtem Tempo und unmittelbar anschließend der Angeklagte den Zeugen pp., wobei Geschwindigkeiten von zumindest 149 km/h erreicht wurden. Dort galt Überholverbot. Anschließend bremsten beide ihre Fahrzeuge herunter, da die Holtroper Kreuzung mit Radarkontrolle erreicht wurde. Die Polizeibeamten hatten zu diesem Zeitpunkt ihr Blaulicht aktiviert. Unmittelbar hinter der Kreuzung fuhren der Angeklagte und der Zeuge pp. ihre Fahrzeuge wegen der Stoppsignale der Polizei rechts an den Fahrbahnrand.“

Das LG sieht darin ein verbotenes Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

„Die Fahrweise des Angeklagten und des Zeugen pp. nach der zweiten Schirumer Ampel belegt, dass beide ihre Fahrzeuge auf möglichst hohe Geschwindigkeiten beschleunigten, um dann bei möglichst hoher Geschwindigkeit in rennähnlicher Weise Überholvorgänge auf der Landstraße durchzuführen. Dieses grob verkehrswidrige Fahrverhalten bei im Übrigen regennasser Fahrbahn indiziert die erforderliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Für die Rennähnlichkeit spricht dabei die zeitweise erreichte Höchstgeschwindigkeit von ca. 149 km/h, bei welcher dann riskante Fahrmanöver- Überholen bei geringem Sicherheitsabstand wie aus einem Windschatten – ausgeführt wurden.“

Ein Gedanke zu „BMW E46 331ci, 230 PS versus Audi A 3, oder: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

  1. Pingback: BlogScan 7.KW 2019

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert