Ich habe da mal eine Frage: Wie viel „Einziehungsgebühren“ bei Verbindung von Verfahren?

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Und im Gebührenrätsel dann eine Frage, die sich auch mit der Nr. 4142 Vv RVG befasst, allerdings in Kombination mit Verbindungsfragen. Die Frage stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ und ist dort wie folgt gestellt worden:

„Wer weiss es?

Ich habe in verschiedenen Verfahren als Pflichtverteidigerin verteidigt, die kurz vor Hauptverhandlungstermin verbunden wurden. Ich habe die 1,0 Verfahrensgebühr 4142 RVG für jedes einzelne Verfahren mit dem jeweiligen Wert abgerechnet. Rechtspflegerin vertritt die Auffassung, dass § 15 III RVG zur Anwendung kommt und daher nur eine 1,0 Verfahrensgebühr aus der Summe der addierten einzelnen Werte in Ansatz gebracht werden kann.

Richtig?“

Nun: Wer weiß es? Wer denkt, dass schon alle Fragen geklärt sind, der hat sich – wie diese Frage zeigt – geirrt. 🙂

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Wie viel „Einziehungsgebühren“ bei Verbindung von Verfahren?

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