Und als RVG-Rätsel/Gebührenfrage heute dann etwas aus dem Bereich der Strafvollstreckung, und zwar:
„….
nachdem ich bereits Ihren RVG Kommentar und Blog erfolglos durchforstet habe, wende ich mich nunmehr über diesen Weg ratsuchend an Sie.
Ich habe mich für den Mandanten erfolgreich mit der einfachen Beschwerde gegen eine Weisung gemäß § 68b I StGB gewandt. Die notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Ich wurde ausschließlich mit der Beschwerde beauftragt und war zuvor nicht für den Mandaten tätig.
Gehe ich recht in der Annahme, dass hierdurch lediglich eine Gebühr gemäß 4204 VV RVG (in meinem Fall mit Zuschlag) entstanden ist?
Ich habe leider, was äußerst selten vorkommt, hierzu nichts Konkretes gefunden.
Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar.“
Sollte nicht (zu) schwer sein.
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