Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG “gerichtliches Verfahren”?

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Am Freitag hatte ich die etwas längere Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG “gerichtliches Verfahren”? vorgestellt. Auf die habe ich dem Kollegen – nach einer Rückfrage – wie folgt geantwortet:

„Hallo,

ich bleibe dabei:

Abrechnung nach Teil A können Sie vergessen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bringt Sie nicht ins gerichtliche Verfahren (s. RVG-Kommentar Vorbem. 5.1.2 VV Rn. 10). Damit bleibt es bei der Nr. 5100, 5103 VV.

Und – um den Frust vollständig zu machen: Terminsgebühr auch nicht ganz einfach. Es handelt sich nicht um einen Termin nach Vorbem. 5.1.2 VV i.V.m. Nr. 5104 VV RVG, da keine Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Ich würde es mal mit einer originären Terminsgebühr nach Nr. 5104 VV RVG versuchen (dazu RVG-Kommentar Vorbem. 5.1.4 VV Rn. 14 ff.). Wird nicht ganz einfach werden. Ausgang würde mich interessieren.“

Mal schauen, ob und was der Kollege demnächst berichtet.

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