Nun, die Lösung bzw. den Lösungsansatz zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wenn die HB-Eröffnung in die HV umgewandelt wird – zwei Terminsgebühren? hat der Kollege in seiner Frage gleich mitgeliefert.
Also: Es ist richtig, bei der Abrechnung an die Gebühren Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG i.V.m. der Nr. 4108 VV RVG zu denken. Von den beiden macht die Nr. 4108 VV RVG mit Sicherheit keine Probleme. Bei der Nr. 4102 VV RVG wird man sehen müssen, was die Staatskasse sagt/meint und wie dann die Gericht entscheiden werden.
Grundsätzlich hat der Kollege Recht: Die ggf. angefallene Nr. 4102 VV RVG wird nicht im Hinblick auf die Beschränkung in der Anm. Satz 2 mit der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG zusammengefasst. Das hat das AG Münster schon 2007 im AG Münster, Beschl. v. 30.04.2007, 21 Ls. 63 Js 960/04 – 248/04 jug.E gesagt, allerdings in einer etwas anderen Konstellation. Hier stellt sich aber möglicherweise ein anderes Problem bzw. man wird versuchen, es zu stellen: Die Frage des „Erscheinens“. Allerdings dürfte es da an sich kein Problem geben. denn der Kollege hatte ja auf meine Nachfrage mitgetielt:
„Der HB-Termin wurde gewissermaßen “konkludent aufgehoben”. Er hatte noch nicht begonnen, Häftling noch nicht vorgeführt. Dann Wechsel vom Vorführzimmer in einen Sitzungssaal und dort Beginn der Hauptverhandlung.”
Also war der Kollege im Sitzungssaal erschienen. Dann wird der „HB-Termin“ aufgehoben. Was also soll noch mehr erforderlich sein?