Ich hatte neulich über den OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ss 174/17 – und die darin u.a. angesprochene verfahrensrechtliche Problematik „Selbstleseverfahren“ (§ 249 Abs. 2 StPO) berichtet (vgl. hier Selbstleseverfahren, oder: Wie geht man damit um – zwei Anfänger?).
Zu dem Posting hat es einen Kommentar gegeben. Nein, nicht wegen der „Anfängerproblematik“ – die „reizt“ einige Kommentatoren ja immer sehr. Es ging vielmehr um eine gebührenrechtliche Frage in Zusammenhang mit dem Selbstleseverfahren, die ich hier dann heute einstelle, und zwar.
„Ist jetzt zwar etwas off topic, aber: Wird der Zeitaufwand im Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung irgendwie vergütet (in der HV gibt’s ja immerhin die Terminsgebühr), oder ist das mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (“man sollte seine Akte ohnehin kennen”)?“
Vielleicht hat ja jemand eine Idee.
Leider gibt`s dafür wohl (noch) nix extra.
Jedenfalls nach dem KG, Beschl. v. 07.05.2012 – 1 Ws 31/12 stehe das Studium von Urkunden im sog. Selbstleseverfahren, die nach § 249 II StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin.
Der dafür erforderliche Zeitaufwand werde vielmehr mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
Ob es dabei bleiben sollte, ist allerdings eine andere Frage.
Da die Verfahrensbeteiligten außer den Richtern nur Gelegenheit haben müssen, vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen, also nicht lesen müssen, sondern dürfen, statt in der Hauptverhandlung beim Vorlesen des Vorsitzenden angestrengt die Augen offen zu halten, und zudem in 99,9 % aller Fälle die Urkunden ohnehin bei den Asservaten oder den Akten sind und das erstmalige Lesen mit den Gebühren für die Einarbeitung /Verfahrensgebühr abgegolten ist wird da wohl nicht viel zu holen sein mit einer „Terminsgebühr“ analog (+ Längenzuschlag, falls man an einem Tag länger als 5 Stunden liest).
Nach geltender Gesetzeslage könte zwar nach § 42 I RVG durch entsprechenden Antrag des RA auf Feststellung einer Pauschgebühr In Strafsachen durch das zuständige OLG auch für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss festgestellt werden, wenn die in den Teilen 4 – 6 des VV bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
Nach § 42 II RVG ist der Antrag erst zulässig ist, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig sind; im übrigen ist die Pauchgebühr dabei auf das Doppelte der für die Wahlanwaltsgebühren geltenden Höchstbeträge beschränkt.
Erfolgreich wäre ein solcher Antrag allenfalls nur dann, wenn
„an sich in die Hauptverhandlung fallende Vorgänge – etwa das Verlesen von Urkunden durch Anordnung des Selbstleseverfahrens – nach außen verlagert werden oder im Rahmen der Hauptverhandlung neue Unterlagen (etwa umfangreiche Gutachten) bekannt werden, die eine intensive Vor- oder Nachbereitung erfordern (vgl. Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 174). Beides rechtfertigt aber nur dann eine Gebührenanhebung, wenn hierdurch ein überproportionaler Arbeits- und Zeitaufwand entsteht, dessen Abgeltung durch die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger ein unzumutbares Sonderopfer darstellen würde. Hierbei ist etwa zu prüfen, ob der Zeitaufwand für das „Selbstlesen“ von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, nicht bereits von der Verfahrensgebühr erfasst wird. Sind diese in den Akten enthalten, gehört das Lesen derselben zur allgemeinen Vorbereitung der (gesamten) Hauptverhandlung (vgl. KG JurBüro 2013, 361 Rdn. 4 nach juris).“ OLG Nürnberg, Beschl. v. 30. 12.2014 – 2 AR 36/14
D.h. die Urkunden dürften in den Akten bislang nicht enthalten sein und ihr Lesen müßte einen derart exorbitanten Arbeits- und Zeitaufwand darstellen, der auch für den Wahlverteidiger nicht mehr vergütungslos zumutbar wäre.
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