Und dann erledigen wir am Ostermontag gleich auch noch die Frage vom vergangenen (Kar)Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Erhöhte RA-Gebühren wegen langer Verfahrensdauer?, auch , um morgen ohne „Rückstände“ in die Arbeitswoche starten zu können.
Also: Ich habe auch die Frage im Forum nicht geantwortet. Das hatten schon andere Forumsmitglieder vor mir getan. Und man muss ja nicht überall „seinen Senf dazu tun.“
Hier dann aber folgende Anmerkungen:
Ich „stoße“ mich ein wenig am Begriff „Einigungsgebühr“, denn die gibt es im Bußgeld- oder Strafverfahren nicht. Gemeint ist mit dem Begriff aber sicherlich die Nr. 5115 VV RVG, also die zusätzliche Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt, wenn er an der Vermeidung der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Genannt wird die Gebühr häufig auch „Befriedungsgebühr“, aber „Einigungsgebühr“ ist unüblich und assoziiert auch einen Bezug zu der Nr. 1007 VV RVG, der aber nicht da ist.
Bei der Gebühr muss man sich wegen der Höhe keine Gedanken machen. Denn die Gebühr ist nach zutreffender h.M. eine Festgebühr, die immer in Höhe der Rahmenmitte, also der Mittelgebühr, entsteht. Es gibt zwar auch ein paar andere Stimme in der Rechtsprechung, aber die liegen neben der Sache.
Im Übrigen kommt es wegen der Höhe der erwähnten Verfahrensgebühr natürlich auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG an. Da ist aber die „lange Verfahrensdauer“ kein eigenes Kriterium, das bei der Bemessung der angemessenen Gebühr im vorgegebenen Rahmen heranzuziehen wäre. Aber: Die Verfahrensdauer hat natürlich Auswirkungen auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten und ggf. auch auf die Schwierigkeit des Verfahrens. Denn häufige Anfragen/Rückfragen, immer wieder erforderliches Einarbeiten usw. erhöhten den Arbeitsumfang und sind daher beim „Umfang“ zu berücksichtigen. Und die lange Dauer des Verfahrens kann das Verfahren bzw. die Tätigkeit auch „schwierig(er)“ machen und damit Einfluss auf die Höhe der Verfahrensgebühr habe.
Zu allem muss man als Rechtsanwalt natürlich vortragen………