Und auch bei der zweiten Entscheidung stand/steht ein Messverfahren auf dem Prüfstand.Und zwar war es beim OLG Bamberg eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor vom Typ „ES 3.0“. Das OLG Bamberg – hört, hört – hat im OLG Bamberg, Beschl. v. 15.12.2017 – 2 Ss OWi 1703/171 – auf strikte Einhaltung der Bedienungsanleitung gepocht. Auch hier: Selbst lesen 🙂 .
In Kürze zu der Entscheidung: Das OLG bestätigt, dass von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis – eben auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Einseitensensor vom Typ „ES 3.0“ – grundsätzlich nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden kann. Eine von dieser Bedienungsanleitung relevante Abweichung liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES 3.0“ nach Auffassung des OLG aber vor, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt.
Ergebnis: Es darf dann nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Das hat zur Folge, dass das AG dann, wenn es die Verurteilung auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Bedienungsanleitung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat, was i.d.R. nicht ohne die Mitwirkung eines Sachverständigen für Messtechnik möglich ist (vgl. KG VRS 116, 446; OLG Koblenz DAR 2006, 101). Der hat sich dann auch zu höheren als den üblichen Sicherheitsabschlägen zu äußern.