Heute dann folgende Frage eines Kollegen:
„Mal wieder Gebühren (im Burhoff/Volpert konnte ich nix finden):
Antrag auf Zahlungserleichterung bei StA ohne Beiordnungsantrag
–> abgelehnt.Beschwerde beim LG + Beiordnungsantrag, der nicht auf Beschwerdeverfahren begrenzt war
–> Beschwerde + Beiordnung klappen.Tenor LG: „Dem Verurteilten wird RA pp. beigeordnet.“
Ich will beim LG abrechnen, und zwar jeweils eine 4204 für das Verfahren bei der StA und die Beschwerde.
Jetzt teilt der RPfl. mit: Beiordnung sei von mir weder seinerzeit für das Verfahren vor der StA beantragt, noch aus dem Beschluß des LG ersichtlich. Daher PV nur im Beschwerdeverfahren.
Ich sehe das natürlich anders: Ich wollte beigeordnet werden und habe das nicht auf die Beschwerde beschränkt. Das LG hat beigeordnet und das ebenfalls nicht auf die Beschwerde beschränkt. Und das Beschwerdeverfahren ist ohne den Mißerfolg bei der StA ja kaum denkbar…
Ideen? Oder hätte ich Beiordnung konkret schon beim Antrag auf Zahlungserleichterung bei der StA stellen müssen?“
Nun, wer hat eine Idee?
Also bei der StA war er nach Beiordnung nicht mehr tätig, so dass er dazu auch nichts abrechnen kann. Die Beiordnung wirkt ja hier nicht zurück.