Unter der Überschrift „Kein Pardon für Verkehrsrowdy“ hat das VG Köln Anfang des Jahres über den VG Köln, Beschl. v. 06.02.2017 – 20 L 3178/16 berichtet. Den Beschluss stelle ich heute vor. Er ist auch schon etwas älter, es hat aber leider einige Zeit gedauert, bis der Beschluss veröffentlicht worden ist. Daher berichte ich erst jetzt.
Mit dem Beschluss ist der Antrag eines 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge sichergestellt wurden, abgelehnt worden. Der Antragsteller war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hatte er nach den Feststellungen der Polizei seit September 2014 in mindestens 20 Fällen einen Pkw geführt. Zudem soll er nach den Erkenntnissen der Polizei zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen haben. Polizeilichen Kontrollen hatte er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat das Polizeipräsidium Köln dann einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, er halte die Sicherstellung der Fahrzeuge für unverhältnismäßig.
Das VG ist dem nicht gefolgt:
„Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Die Voraussetzungen dafür sind hier gegeben.
Die Sicherstellung der Kraftfahrzeuge dient im vorliegenden Fall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Konkret soll die weitere Begehung von Straftaten im Wege des Führens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch den Antragsteller verhindert werden.
Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sich mit jedem Verstoß gegen eine Rechtsnorm eine Gefahr realisiert hat und damit ein Schaden im vorgenannten Sinne eingetreten ist.
43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Aber auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58 und Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage 2011, Rn. 8 ff.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in allernächster Zukunft erneut ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führen wird.
Diese Annahme stützt sich auf die große Zahl der Fälle, in denen der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Der am 00.00.0000 geborene, polizeibekannte Antragsteller war zu keiner Zeit Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es ist – auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Straf- bzw. Ermittlungsakten – davon auszugehen, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindesten 20 Fällen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es muss zudem angenommen werden, dass der Antragsteller in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zugleich weitere Rechtsverstöße begangen hat. Neben teils ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, dem Missbrauch von Kennzeichen etc. ist nach gegenwärtiger Sachlage auch die Verwirklichung folgender Straftatbestände anzunehmen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315 c StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Es sprich zudem ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller Anfang Oktober 2015 anlässlich eines vorgegebenen Autokaufs ein Fahrzeug während der Probefahrt unterschlagen und mit diesem in der Folgezeit wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen hat. In mehreren Fällen ist der Antragsteller polizeilichen Aufforderungen anzuhalten nicht nachgekommen und hat sich den Kontrollen jeweils durch eine in besonderem Maße rücksichtslose Flucht entzogen, so geschehen am 29.12.2015 und zuletzt am 26.08. und 14.09.2016. Darüber hinaus werden in zwei Fällen Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht gegen den Antragsteller geführt.
Der konkreten Darstellung der Vorfälle durch den Antragsgegner ist der Antragsteller in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Weiteren auf die detaillierten Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25.11.2016 und in der Antragserwiderung vom 06.01.2017 Bezug genommen. Darin hat der Antragsgegner zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass, soweit Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft in den benannten Fällen vorgenommen worden sind, diese (vorläufig) auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 StPO, d.h. im Hinblick auf in anderen Verfahren zu erwartende Strafen und Maßregeln, erfolgt sind. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist lediglich ein einziges Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bislang nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und das obwohl der Antragsteller die Tat zugestanden hat.
Die vom Antragsgegner zutreffend aufgezeigte Konstanz und Selbstverständlichkeit, mit der der Antragsteller Straftaten durch und während seiner Teilnahme am Straßenverkehr begangen hat, spricht im Übrigen dafür, dass nur ein Teil seiner Taten zur Anzeige gebracht worden sein dürfte, so dass davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl der Taten um ein Vielfaches höher sein dürfte.
Allein die dokumentierten Taten belegen jedoch, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr agiert und bei dieser Fahrweise letztlich schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen billigend in Kauf nehmen muss.
Der Antragsteller ist als Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte zu bezeichnen. Er ist offenkundig in keiner Weise in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Zugleich zeigen die Vorfälle, dass Vorgaben anderer und die Versuche, von außen regulierend auf ihn einzuwirken, nicht nur ohne Erfolg geblieben sind, sondern noch zu gesteigerten Regelverstößen geführt haben.
Wiederholte polizeiliche Vorhalte, Gefährderansprachen sowie Versuche des Antragsgegners, über den Vater auf den Antragsteller einzuwirken, haben keinerlei Verhaltensänderung bewirkt. Dazu dürfte beigetragen haben, dass nach summarischer Prüfung einiges dafür spricht, dass der Vater und auch der Großvater des Antragstellers nicht nur Kenntnis von dessen strafbaren Verhalten hatten, sondern dies auch gedeckt und ihn dadurch in der Begehung von Straftaten noch bestärkt haben.“