In den vergangenen Tagen hat mich mal wieder eine Anfrage erreicht, die mir beweist: Es gibt dann doch immer noch Fragen, zu denen man in Literatur und Rechtsprechung (noch) nichts findet. Der Kollege hatte folgende Frage:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
da ich in Ihrem Standardwerk zum RVG in Strafsachen nur teilweise fündig geworden bin, erlaube ich mir, Sie auf diesem Wege in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zu behelligen:
Verteidigung erfolgte
- im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes im Verfahren vor Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen (OWi-)Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung sowie
- nach Antrag der StA und Übergang ins Strafverfahren im gerichtlichen (Straf-)Verfahren und in der Hauptverhandlung
Abrechnung grundsätzlich bis hierher klar: s. auch Ihr RVG-Kommentar in der 4. Auflage (Teil 5, Vorbem. 5 VV Rn. 41).
Problem: Auf meinen Antrag wurde ich nach Übergang ins Strafverfahren dem Angeklagten als notwendiger Verteidiger beigeordnet (§ 140 II StPO).
Frage: Erfasst die Wirkung der Beiordnung im Strafverfahren auch die zuvor erbrachte Tätigkeit im Bußgeldverfahren? Wie weit reicht § 48 VI RVG?“
Wer hat eine zündende Idee?