Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Worauf bezieht sich die Kostenentscheidung des BVerfG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Worauf bezieht sich die Kostenentscheidung des BVerfG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde?, habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„also:

zu 1) Das Ausgangsverfahren ist doch noch gar nicht beendet. Das BVerfG hat doch zurückverwiesen. Also geht es beim LG weiter und dort muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.

Die ergangene Kostenentscheidung erfasst nur die Kosten des Verfassungsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 3157; 1994, 1525). Sie können da nichts abrechnen, weil Sie da nicht tätig geworden sind.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes von 1000 € verstehe ich nicht. Den hatte das BVerfG festgesetzt? Der beträgt doch mindestens 5.000 €. Oder stammt der vom OLG?“

Es ist dann noch ein wenig hin und her gegangen 🙂 : Der Kollege hatte mitgeteilt, dass eine Kostengrundentscheidung des LG vorliegt – zu Lasten der Staatskasse – und nachgefragt, ob „man die Geschäftsgebühr nach der Zurückverweisung nochmal ansetzen [kann], da es ja eine neue Sache ist?“

Ich habe ihn dazu dann auf „analog § 21 RVG (s. BGH, NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 m.w.N. = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20 = StRR 2013, 443) verwiesen.

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