Über den OLG Celle, Beschl. v. 09.03. 2017 – 2 Ss 23/17 – habe ich schon berichtet, und zwar zunächst unter: Angeklagter: „bin dann mal nebenan…“, oder: Wer nicht im Sitzungssaal ist, ist nicht anwesend. Der Beschluss war dann noch einmal Gegenstand eines Postings, und zwar hier: Strafzumessung III: Zeitablauf, oder: Wenn die Vorverurteilung bereits 13 Jahre zurück liegt. Heute greife ich ihn dann nochmals – „aller guten Dinge sind drei“ – auf. Denn auch die dritte vom OLG entschiedene Frage ist m.E. einen Bericht wert.
Es geht um die Anforderungen an die Darstellung/Ausführungen der/zur Beweiswürdigung im Urteil (zur ersten heutigen „Beweiswürdigungsentscheidung“Beweiswürdigung I: Was ist „grobe Inkonstanz“ bei (213) sexuellen Übergriffen?). Dazu sagt das OLG Celle in seinem (amtlichen) Leitsatz:
„Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen trotz des Vorliegens von Besonderheiten, wie z.B. angenommener Belastungstendenzen, Erinnerungslücken oder abweichender Angaben im Randgeschehen, maßgeblich auf die Konstanz seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanzanalyse möglich ist.“
Und dazu in den Gründen dann u.a.:
„Darüber hinaus erweist sich die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeuginnen D. O. und A. Ob. als rechtsfehlerhaft.
Die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe von Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (vgl BGH NStZ-RR 2000, 293; 2009, 183). Falls ein Zeuge mehrfach vernommen, ggf. zudem von einem Sachverständigen exploriert worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dieser ist in den Urteilsgründen nur so weit darzustellen, wie es nötig ist, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung des erzielten Ergebnisses zu ermöglichen (Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2012, § 261, Rn. 81d). Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen trotz des Vorliegens von Besonderheiten, wie z.B. angenommener Belastungstendenzen, Erinnerungslücken oder abweichender Angaben im Randgeschehen maßgeblich auf die Konstanz seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanzanalyse möglich ist (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 2 StR 258/07 –, juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267, Rn. 64).
Vorliegend hat die Kammer herausgestellt, dass sich die Nebenklägerin aufgrund des lange zurückliegenden Vorfalles nur noch im Kerngeschehen an den Vorfall habe erinnern können. Aufgrund der Erinnerungslücken hinsichtlich des Randgeschehens war mithin nach den dargestellten Grundsätzen eine zusammenfassende Schilderung des Inhaltes ihrer Angaben unerlässlich. Die Wertung der Kammer, die Angaben der Nebenklägerin im Kerngeschehen seien über die verschiedenen Aussagen, sowohl bei der Polizei, als auch bei der erstinstanzlichen Verhandlung und in der Berufungshauptverhandlung konstant gewesen (UA S. 4, 6), findet in den Urteilsgründen jedoch schon deshalb keine Stütze, weil der Inhalt der verschiedenen Vernehmungen nicht mitgeteilt wird. Selbiges gilt für die von der Jugendkammer zumindest im Kerngeschehen angenommenen Aussagekonstanz der Angaben der Zeugin A. Ob.; auch insoweit ist dem Senat mangels Mitteilung des Aussageinhaltes eine Überprüfung der getroffenen Konstanzanalyse verwehrt. Letztere wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Jugendkammer mitgeteilten, aber nicht näher definierten Belastungstendenzen der Zeugin A. Ob. erforderlich gewesen.
Soweit das Landgericht darüber hinaus die „weiteren Ermittlungsansätze“, die sich aus den Angaben der beiden Zeuginnen ergeben haben sollen, als Realitätskriterium wertet, ist dem Senat eine Überprüfung ebenfalls verwehrt, da sich das Urteil nicht dazu verhält, welche weiteren Ermittlungsansätze sich aus den Angaben der beiden Zeuginnen ergeben haben sollen.“
Manchmal klappt es dann eben doch auch mit Angriffen des Verteidigers gegen die Beweiswürdigung.