Schon etwas älter ist die Frage, die ich heute zur Diskussion stelle. Ich meine, ich hatte sie damals im Rechtspflegerforum gesehen/gelesen. Sie lautet(e):
„Nach Anklageerhebung wurde das Verfahren mit Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt (wg. örtl Unzuständigkeit). Im Anschluss wurde durch die StA erneut Anklage erhoben.
Seitens des Verteidiers wurden im Rahmen der Verfahrenseinstellung und Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse eine GG, VerfG f. gerichtliche Verfahren und TG geltend gemacht.
Das Verfahren endete nunmehr mit Freispruch. Seitens des Verteidigers wird erneut eine GG, VerfG f. gerichtliche Verfahren und TG geltend gemacht.
In jeder Angelegenheit kann die GG nur einmal entstehen. Handelt es sich bei der erneuten Anklage um eine neue Angelegenheit? Die Kommentierung zu § 260 StPO sagt, dass mit dem Einstellungsurteil das Strafverfahren beendet ist.
Entstehen hier die Gebühren tatsächlich erneut oder wirkt sich die erneute Anklage lediglich bei der Bestimmung der Gebührenhöhe aus?“
Wer hat die beste (Antwort)Idee?
Wenn es inhaltlich um denselben Tatvorwurf/Lebenssachverhalt geht, dürfte es sich leider immer noch um dieselbe Angelegenheit handeln, siehe z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2014 – III-1 Ws 431/13. Also leider kein doppeltes Klingeln in der Kasse. Aber eine Pauschgebühr wäre eine Idee.
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