So, für alle, die kein verlängertes Wochenende haben, gibt es dann noch das RVG-Rätsel. Die anderen dürfen natürlich auch mitlesen und mitlösen. Es handelt sich heute um folgende Frage:
„………Der Senat entscheidet gem. § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO („Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe [§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches] auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist.“). Das Amtsgericht bildet jetzt die Gesamtstrafe, wozu ich Stellung nehme. Welche Gebühren sind jetzt angefallen? Ich tendiere – wie auch sonst bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung – zu Ziff. 4204 VV-RVG.“
Richtig oder falsch?
Kommt drauf an denke ich. Für den Verteidiger, der bereits beim Amtsgericht tätig war, dürfte das durch die Verfahrensgebühr abgegolten sein.
Ansonsten dürfte es eine Einzeltätigkeit sein.