Allmählich werden alle Maigänger vom Maigang wieder zuHause sein und sich dann natürlich sofort auf die Lösung des Rätsels vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Hauptverhandlungsterminsgebühr nach Verweisung für frühere Termine?, stürzen 🙂 . Ich hatte dem Kollegen Folgendes geschrieben, nachdem ich ihm zunächst nur kurz von unterwegs geantwortet hatte:
„Hallo, so, nun etwas länger. ?.
Ich habe zwar keinen GS bei mir, aber unabhängig davon:
M.E. bleibt es bei den bereits entstandenen Gebühren bei dem Rahmen des AG. Die Termine sind erledigt. Daran kann sich nachträglich nichts mehr ändern. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG. Wir haben dazu auch ein Beispiel im Kommentar. Ich kann Ihnen das in der kommenden Woche schicken. Oder haben Sie den RVG-Kommentar? Müsste bei Teil A: Verweisung stehen.“
Ich habe dann mal nachgeschaut. Das Bespiel steht bei Teil A Rn 2332 und entspricht ungefähr dem, was der Kollege zur Diskussion gestellt hatte. M.E. führt § 20 Satz 1 RVG, auf den sich der Kollege Mayer im GS bezieht, zu keinem anderen Ergebnis. Daraus folgt m.E. nämlich nicht, dass die Gebühren sich nur aus einem Zuständigkeitsrahmen ergeben können und ggf. bereits entstandene Gebühren „angehoben“ werden. Eine solche Rückwirkung gibt es im RVG nicht. So übrigens auch N. Schneider im AnwKomm, § 20 Rn. 20 f.