Ziemlich frisch ist die Frage, die ich hier heute mal „weiterleite“. Sie ist erst im Laufe dieser Woche gestellt worden, und zwar wie folgt:
„Guten Tag Herr Kollege Burhoff,
ich wende mich mal wieder an Sie als „letzte Instanz“, in der Hoffnung, Sie haben noch einen Tipp abzugeben.
Wir wehren uns hier – wie es einige andere Kollegen auch tun oder getan haben – gegen die Erhebung der AVP bei Versendung der Akten vom Gericht über Servicedienstleister, die wir als Anwälte ja teuer bezahlen.
Wir sind nun beim LG angekommen. Die Strafkammer hat die Beschwerde als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde nach 66 IV GKG nicht zugelassen, „ da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, da bereits zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen zur hiesigen Thematik vorliegen“. Mit letzterem hat die Kammer ja recht, aber es gibt ja auch Entscheidungen, die besagen, dass die AVP nicht erhoben werden darf, bzw. wo das LG die weitere Beschwerde zugelassen hat z.b. LG Saarbrücken 2 Qs 27/15. Sie haben selbst darüber im Blog geschrieben.
Langer Rede kurzer Sinn: Habe ich irgendeine Möglichkeit gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde etwas zu unternehmen? Ich finde nichts – außer die Möglichkeit zum BVerfG zu rennen – und bin ratlos.“
Das mit der „letzten Instanz“ fand ich schön 🙂 .
Als letzte Instanz können Sie das doch entscheiden.
Nur Mut!
Also ist es jetzt so?:
AG -> LG -> OLG/BGH -> RDBRiOLGaD (-> BVerfG) [Das BVerfG ist IIRC ja keine Instanz]
Respekt, das schafft nicht jeder! 😀 🙂 😉
Ok, jetzt mal wieder ernst (soweit mir das als Laie hier möglich ist:)
Die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gibt es in diesem Fall nicht (vermutlich blöde Frage, der man ist ja schließlich Anwalt und wird auf sowas einfaches wohl schon von selbst gekommen sein. Aber trotzdem, schon aus reinem Interesse heraus ;-))?
😆😆😆😆
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es gegen die Nichtzulassung noch ein Rechtsmittel? – Burhoff online Blog