Zu der Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Abrechnung im Berufungsverfahren, altes oder neues Recht, fragt der Rechtspfleger, ist es im RechtspflegerForum zunächst ein wenig hin und her gegangen. Denn für die Antwort ist schon von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt den Angeklagten auch schon in der 1. Instanz vertreten hat, was nach der Fragestellung nicht ganz eindeutig war. Denn dann gilt abweichend von dem allgemeinen Grundsatz des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG – Zeitpunkt des unbedingten Auftrags ist maßgeblich – die Sonderregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG – neues Recht, wenn Rechtsmittel nach einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist.
Und die Antwort war: Der Rechtsanwalt war für den Angeklagten schon in der 1. Instanz tätig und, was auch von Bedeutung ist/war: Es handelte sich um eine Verbindung nach § 237 StPO. Das führte dann zu folgender Antwort:
„Hallo, habe ich jetzt ein Brett vorm Kopf, oder warum „kniffelig“. Wenn nach § 237 StPO verbunden, bleiben die Verfahren doch eigenständig, d.h. es entstehen in jedem Gebühren, mit der Folge, dass auch die Frage des anwendbaren Rechts für jedes der beiden Verfahren geprüft werden muss. Und das führt hier m.E. dazu, dass in dem „älteren Verfahren“ „altes RVG“ anwendbar ist und in dem „jüngeren Verfahren“ RVG nach dem 2. KostRMoG.“
Und, was man auch nicht übersehen darf: Es entsteht in jedem der beiden Berufungsverfahren eine Termingebühr Nr. 4114 VV RVG. Eine sicherlich nicht häufige Konstellation, aber sie kommt – wie man sieht – vor (zu den Verbindungsfragen Burhoff/Burhoff, RVG, Teil ARdn 2068 ff. und zu den Übergangsfragen Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rdn 1973 ff. – bestellen kann man hier). 🙂