Ich stöbere ja immer auch im RechtspflegerForum und nehme dort auch an der Diskussion von Fragestellungen/Problemen teil. Die sind manchmal ganz interessant, zumal sie mir auch immer wieder zeigen: Auch da wird nur mit Wasser gekocht. Aus dem RechtspflegerForum stammt dann heute nun folgende Frage:
„Ich hab hier eine knifflige Sache: Derselbe Rechtsanwalt vertritt denselben Angeklagten in zwei verschiedenen Strafverfahren. In dem ersten Verfahren ergeht vor dem 01.08.2013 das Urteil und der Rechtanwalt legt vor dem 01.08.2013 dagegen Berufung ein. In dem zweiten Verfahren ergeht nach dem 01.08.2013 das Urteil und folglich legt der Rechtsanwalt erst nach dem 01.08.2013 Berufung ein. Das Landgericht als Berufungsgericht verbindet beide Verfahren nach § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung. Nach welchem Vergütungsrecht erhält der Rechtanwalt die in der zweiten Instanz entstandenen Terminsgebühren? In allen Terminen wurde zu beiden Verfahren verhandelt, so dass auch keine Ausscheidung in Frage kommt.“
Na? Wirklich kniffelig, oder?
Es kommt auf den Zeitpunkt der Beauftragung an.
Nach § 60 I S.1 RVG gilt bisheriges Recht für die vor dem Stichtag eingereichte Berfungs, für die erst danach eingereichte in der andere Sache, neues Recht gem. § 60 I S. 2 RVG. Da die beiden Sachen gem. § 237 StPO nur zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen wurden, behalten diese auch ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit. Also 1 TG nach altem und 1 TG nach neuem Recht.
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