Der Angeklagte befährt mit seinem Kfz öffentliche Straßen. Am Kfz sind entstempelte Schilder angebracht, die mal für dieses Fahrzeug ausgegeben waren. Kennzeichenmissbrauch i.S. des § 22 StVG?
Nein, sagt das AG Hamm im AG Hamm, Urt. v. 18.04.2016 – 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16 – und spricht frei:
„Im Übrigen kam auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG nicht in Betracht. Der Angeklagte hat am 24.07.2015 sein Fahrzeug mit den amtlich entstempelten Kennzeichen UN pp. gefahren. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vom Angeklagten wiederangebrachten „Nummernschildern“ um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Fahrzeug ausgegeben worden waren. Die amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens waren im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs entstempelt worden. Nach der Rechtsprechung erfüllt das wieder Anbringen entstempelter amtlicher Kennzeichen nicht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.02.1980 — RReg 1 St 474/79 — juris).“