Schon etwas zurück liegt die Anfrage eines Kollegen, die die Problematik der Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG) betraf. Ein „heißes Thema“, bei dem ich dann aber auch immer aufpassen muss. Die Anfrage lautete:
„Hallo Herr Kollege Burhoff,
darf ich Sie mit einer gebührenrechtlichen Frage belästigen? Gut, genau genommen, tue ich das schon…
Daher:
Anspruch gegen die Landeskasse (Pflichtverteidiger) 519 € netto. Zusätzliche Vergütung laut Vergütungsvereinbarung: 1039 € netto.
Der Rechtspfleger meint folgende Abrechnung sei richtig:
Zahlungen bis 519 € werden nicht angerechnet. Rest schon. Daher wäre ein Betrag in Höhe von 520 € anzurechnen.
Stimmt das? Oder werden Zahlungen bis 519 x 2 nicht angerechnet, also bis 1038 €?
Danke, dass ich Sie ab und an mal anschreiben darf. Trinken Sie Wein? Lieber rot oder weiß? Dann könnte ich mich mal revanchieren.“
Na, wer rechnet?
Ich stimme Kostenrechtspflegern ja zu, aber hier muss ich es leider …
… ungern zu …
Ja, das scheint mir doch recht eindeutig zu sein. Man kann maximal 100% der Pflichtverteidigervergütung zusätzlich vom Mandanten kassieren (s. § 58 III RVG).
Der Anfragende hat netto erhalten:
519 € + 1039 € = 1558 € netto
Er darf laut § 58 Abs. 3 RVG erhalten: 1038 € netto (doppelte Pflichti-Gebühr).
Anrechenbare Differenz: 520 € netto.
Die gesamte Pflichti-Gebühr ist zu erstatten bzw.
nicht auszukehren. Dem Verteidiger bleiben 1038 € netto.
Wenn das dem betriebenen Aufwand nicht gerecht wird, hilft wohl nur ein Versuch mit § 51 RVG.
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