Für die anwaltliche Praxis von Bedeutung ist § 24 Todeserklärungsgesetz, den man nicht übersehen darf/sollte. Dort heißt es:
„Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.“
Gut, dass das so eindeutig geregelt ist :-).
So einfach geht das nur in Österreich. In Deutschland gelten §§ 30ff. VerschG.
§ 30 (1) Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Aufhebung beantragen.
(2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen oder an welches die Sache abgegeben worden ist.
§ 31 (1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.
(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 18 Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Und wenn ers nicht beantragt? Gilt er dann als Untoter? Wandelnder zwischen zwei Welten? 😉
@ Dr.F. ups, danke