Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch mehr als die Wahlanwaltshöchstgebühr verlangen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag hat hier und auch bei Facebook ein paar Antworten bekommen, die in die richtige Richtung gehen. Ich hatte wie folgt geantwortet:

„….

die Antwort steckt in der Frage bzw. im Begriff. Wahlverteidigerhöchtsgebühr und lautet:

Nein, wenn nichts vereinbart ist, was ja nicht der Fall ist.

Da bleibt dann nur der steinige Weg über den § 42 RVG, also Feststellungen einer Pauschgebühr nach § 42 RVG durch das OLG. Die Feststellung ist dann bindend und könnte m.E. dem Rückforderungsanspruch entgegen gehalten werden. Dazu gibt es aber noch keine Rechtsprechung.“

Vielleicht versucht es ja mal ein Kollege 🙂 .

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