Bei manchen Sachverhalten von gerichtlichen Entscheidungen frage ich mich: Wirklich passiert? Muss dann aber jeweils wohl, denn sonst gäbe es ja die gerichtliche Entscheidung nicht.
So ist es mir beim LG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2016 – 20 S 16/16. Da ging es um den Streit von zwei Pkw-Führern um das Vorrecht an einer Fahrbahnverengung. Der eine Pkw-Führer hat dann nach Passieren der Verengung den anderen verfolgte und „gestellt“. Es kam an dem Pkw des anderen Pkw-Führers zu einem Disput. Der andere Pkw-Fahrer ist dann schließlich mit seinem Pkw los gefahren und hat – davon geht das LG aus – den Fuß des anderen Pkw-Führers überrollt. Der hat dann auf Schadensersatz geklagt. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG aufgehoben. Es geht von einer überwiegenden eigenen Verantwortung des Klägers aus.
Dazu nur der amtliche Leitsatz des LG Karlsruhe – wegen der umfangreicheren Beweiswürdigung:
„Ein aufgebrachter Verkehrsteilnehmer, der verbal einschüchternd gegenüber einem Fahrzeugführer auftritt und Tätlichkeiten gegenüber dem Pkw verübt, muss mit dessen Flucht aus dieser bedrohlichen Situation rechnen. Kommt es bei dem Fortfahren zu Verletzungen des Verkehrsteilnehmers, kann eine Haftung des Fahrzeugführers aus §§ 823 Abs. 1, BGB 11 S. 2 StVG, 115 VVG aufgrund überwiegender eigener Verantwortlichkeit des Geschädigten entfallen.“
Also: Keep cool 🙂 .