Mich erreichen immer wieder Anfragen, wie nach einem Teilfreispruch mit einer zu Gunsten des nur teilweise verurteilten Angeklagten ergangenen Kostenentscheidung die Kosten und Auslagen, insbesondere die Verteidigervergütung, zur Erstattung aus der Staatskasse fest zu setzen sind. Das zeigt, dass die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis doch erheblich Schwierigkeiten bereiten. Und: Es gibt zu den damit zusammenhängenden Fragen auch eine umfangreiche OLG-Rechtsprechung, die beweist: So einfach ist es damit nicht.
Und daher die Frage heute: Wie geht es denn nun?