Ich hatte gedacht, dass ich zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren auch bei/nach Wiedereinsetzung? (auch) schon mal geschrieben habe. Das habe ich gesucht, aber nicht gefunden. Muss dann wohl ein Irrtum sein.
Dem Kollegen hatte ich kurz wie folgt geantwortet:
„Hallo, ich habe dazu schon mal geschrieben – meine ich -. Ich weiß nur nicht mehr wo 🙂 . M.E. Nr. 4143 VV RVG. Die VG ist entstanden und fällt auch nicht wieder weg, wenn WE gewährt wird. § 15 Abs. 4 RVG.“
Ist/war vielleicht ein bisschen knapp, daher dann hier noch einmal in Langform:
M.E. ist die Nr. 4130 VV RVG entstanden. Denn es ist Revision eingelegt und damit entstehen eben nur noch die Nrn. 4130 ff. VV RVG, das Berufungsverfahren ist abgeschlossen, so dass sich die Frage der Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG nicht (mehr) stellen kann. Die Revisionsgebühr fällt auch nicht wieder weg, wenn dem Angeklagten wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 329 Abs. 7 StPO) gewährt werden sollte. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.
Dem Verteidiger kann schließlich im Erstattungsverfahren auch nicht entgegengehalten werden, dass die Begründung der Revision nicht notwendig gewesen sei und er damit eine sinnlose Tätigkeit erbracht habe. Denn das Gegenteil ist der Fall. Die Revisionsbegründungsfrist läuft ja auch während des Wiedereinsetzungsverfahrens mit der Folge, dass die Revision auf jeden Fall begründet werden muss, soll sie nicht später ggf. als unzulässig verworfen werden.