Sehr viele Fragen, die mich erreichen, befassen sich mit dem Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. So auch die nachfolgende Frage, die mich in der letzten Woche erreicht hat:
„…. Der Mandant hat EINEN Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs UND unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhalten. Nach der Hauptverhandlung ist die Strafverfolgung hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig eingestellt worden.
Wegen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs ist der Mandant unter anderem zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden.
Also ein Teilfreispruch mit der Kostenfolge, daß die Kosten und die notwendigen Auslagen des Mandanten (Angeklagten) für die Strafverfolgung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Ich möchte beantragen, daß von der Staatskasse ein Teil der notwendigen Auslgen des Mandanten – berechnet nach der Differenztheorie – aus der Staatskasse erstattet werden.
Ich bin mir noch unsicher, ob ich die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 1 VV RVG für die vorläufige Einstellung der Strafverfolgung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Ansatz bringen kann oder nicht.
Diese wäre doch ab dem Zeitpunkt berechtigt, wenn der Mandant die Geldstrafe hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bezahlt hat.
Ist diese Ansicht richtig oder kann die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 1 nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn das Verfahren ohne eine Verurteilung bzw. ohne eine Auflage eingestellt worden wäre?“
Na, nur wer wagt, gewinnt …..
Sehr geehrter Kollege,
hat das Gericht in der 154er Einstellung keine Entscheidung zur Kostentragung getroffen? Im Regelfall wird entschieden: ausschaltbare Kosten bei Staatskasse, notwendige Auslagen bleiben bei Angeklagten. Das wird wohl nichts mit der 4141 Gebühr gegenüber der Staatskasse. MfkG
Wenn vorher abgetrennt wurde dann gibt es die Gebühr, sonst nicht.