Heute stelle ich dann hier die Frage eines Kollegen/einer Kollegin vor, die sich mit einem, etwas abgelegeneren Gebite befasst, nämlich mit den Tätigkeiten des Rechtsanwalts beim EuGH. Dazu erreichte mich dann diese Anfrage:
„…..ich beziehe mich auf Ihren Vortrag zum GERICHTSHOF: Die anwaltliche Vergütung in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und die Gebühren gem. § 38 RVG. Dies betrifft die zweite Instanz vor den Gerichten der EU.
Ich habe einen Fall in der ersten Instanz, also vor dem GERICHT der EU. Da ich dazu keine Ausführungen finde, vermute ich, dass nur die Gebühren nach Nr. 3100 und 3104 RVG gelten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das bestätigen könnten. Auch wenn der Aufwand hier sehr hoch ist, da die Formvorschriften des Gerichts zu beachten sind, ist eine höhere Gebühr evtl. nicht möglich.
Wir hatten ein schriftliches Verfahren geführt, die Entscheidung fiel durch Beschluss. Vermute ich richtig, dass eine Terminsgebühr daher auch nicht ansetzbar ist?“
Ich weiß, ist nicht einfach. Aber vielleicht hat ja ein Leser Mut/eine Idee.