Auf meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebührensätze nach „Wiederaufnahme“ – altes oder neues Recht?, ist es ruhig geblieben = es hat keine Lösungsversuche gegeben. Vielleicht lag es ja auch an dem Begriff „Wiederaufnahme“ in der Überschrift und der ein oder andere hat gedacht, dass es um die Wideraufnahme i.e.S. geht. Die ist ja nicht unbedingt interessant bei Verteidigern.
Nun, die Wiederaufnahme i.e.S. war aber nicht gemeint, sondern es ging um ein nach Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO „wieder aufgenommenes Verfahren“. Dazu die Antwort an den Kollegen:
„Hallo, leider nein. Es bleibt die ursprüngliche Angelegenheit, die fortgesetzt wird. Was anderes könnte man im Fall des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG annehmen. Der liegt aber nicht vor.“
Was man allerdings versuchen bzw. wie man argumentieren könnte – das ist mir nachträglich noch eingefallen: Es bleibt dieselbe Angelegenheit, aber es wird einer neuer unbedingter Auftrag zur „Weiterverteidigung“ erteilt, nachdem die Staatsanwalt das Verfahren wieder aufgenommen hat. Dann würde – wenn man sich der Argumentation anschließt – § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gelten und es kämen die neuen Gebührensätze des 2. KostRMoG zur Anwendung.