Gurtanschnallpflicht, da war doch was. Ja, der § 21a StVO, von dem man länger nichts mehr gehört hat. Aber nun hat das AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 30.05.2016 – 19 OWi-89 Js – festgestellt: Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.
Das Urteil ruft in Erinnerung, dass dann, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, hinsichtlich der Gurtpflicht der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt ist. Die Vorschrift nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit ggf. im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Bedeutung.
Kann ich nachvollziehen. „Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ sind ja nur Beispiele („wie“)für die zuvor gegebene Regel, und keine abschließende Liste von Ausnahmesituationen.
Das dürfte die obergerichtliche Rechtsprechung aber – zu Recht – anders sehen (vgl. OLG Stuttgart VRS 70, 49; KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 211).
Ich habe es jetzt nicht geprüft, komme ich derzeit nicht zu. Aber die AG Lüdinghausen-Entscheidung ist rechtskräftig. Das OLG Hamm wird sich dazu also nicht äußern können.
Meiner Meinung nach bezieht sich die Ausnahmeregelung nur auf Fahrten, die in der Regel aufgrund der Situation komplett in Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden. Daher auch die Beispiele wie Parkplatz und Rückwärtsfahren. Teile einer Fahrt, bei denen es verkehrsbedingt zu Schrittgesachwindogkeit kommt sind hiemit nicht gemeint.