Ich habe da mal eine Frage: Wiederaufnahmeantrag der StA in „Schmierzettelform“, welche Gebühren bei Rücknahme?

© AllebaziB - Fotolia

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Es ist schon etwas länger her, dass die nachfolgende Frage von einem Kollegen im gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage Burhoff-Online gestellt worden ist. Sie war in der „RVG-Rätsel-Datei“ leider ganz nach unten gerutscht. Der Kollege hatte ein Problem mit den Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren:

„Die StA reicht in „Schmierzettelform“ einen einseitigen Wiederaufnahmeantrag ein, da die Mandantin wegen des früher angeblich lügenden Ex-Ehemanns freigesprochen wurde, dieser nach der Trennung natürlich dann eine „Lebensbeichte“ ablegte und für seine Falschaussage verurteilt wurde. (Dies entspricht in etwa auch in Originallänge der Originalbegründung des „Wiederaufnahmeantrags“!)

Amtsgericht stellt den Schmierzettelantrag in Kopie zur „Kenntnis- und Stellungnahme“ zu, ohne über den Verfahrensstand, sprich Zulässigkeit/Begründetheit des Antrags nachzudenken oder sich darüber einzulassen.

Ich werde für die Mandantin mit unbeschränktem Verteidigungsauftrag tätig, das übliche Procedere mit Akteneinsicht, Stellungnahme, Antrag Wiederaufnahme abzulehnen und der Anregung an die StA, den Antrag wegen Sinnlosigkeit gleich selbst zurückzunehmen, wobei meine Begründung schon mal deutlich länger ausfällt, als der sogen. Wiederaufnahmeantrag der StA.

Die StA nimmt tatsächlich (endgültig, nicht etwa zur Nachbesserung) zurück und begründet die Rücknahme nun deutlich länger, als den ursprünglichen Antrag selbst.

Gericht stellt wieder mal die Kopie davon zu, keine Kostenentscheidung o.ä. (Amtsgericht, Strafrichter…).

Kostenentscheidungsantrag meinerseits bereits an das AG raus.

Bei einer erwarteten Kostenentscheidung zu Lasten Staatskasse stellt sich nun die Frage, welche Gebühren bei dieser Konstellation (gesetzlich) angefallen sind….“

 

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