Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Überschrift zu diesem Posting mit „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind das zulässige Inhalte einer Vergütungsvereinbarung? richtig/zutreffend ist. Denn eine „richtige“ Lösung zu den vom Kollegen gestellten Fragen habe ich auch nicht (gefunden), obwohl ich hin und her überlegt habe. Das ist – nach meiner Erinnerung – das erste Mal, dass ich ein RVG-Rätsel nicht richtig lösen kann. Aber es sind ja auch nicht unbedingt RVG-Fragen, die anstehen, sondern m.E. eher (allgemeine) zivilrechtliche Fragen. Und dazu folgende Anmerkeungen:
- Einfach ist es es noch mit der ersten Frage, ob „die 30-Min-Taktung schon irgendwo mal „durchgewunken“ worden“ ist, der Kollege hat dazu nichts – keine Rechtsprechung – gefunden. Nun, kann er auch nicht, weil es dazu m.E. bisher keine Rechtsprechung gibt. Ich habe aber gegen eine „30-Min-Taktung“ keine Bedenken. Denn, wenn 15-Minuten als zulässig angesehen werden, warum dann nicht auch 30 Minuten.
- Schwieriger war/ist es mit der 2. Frage, die dem Kollegen wahrscheinlich sehr am Herzen liegt.
- Da spielt sicherlich die Quotientenrechtsprechung des BGH eine Rolle, so dass man immer das Fünffache von Grund- und/oder Verfahrensgebühr im Auge haben sollte. Der Kollege meinte, dass eine Regelung in dem von ihm beabsichtigten Sinne möglich sein müssen. Wenn er mit dem Mandanten einfach nur so eine Pauschale vereinbare, sei es sein Problem, wenn er seine Tätigkeiten schnell beenden könne, und das Problem des Kollegen, wenn er lange brauche. Ein bestimmter Sockel(betrag) müsse er immer mit jedem Mandat erzielen.
- „Charmant“ finde ich in dem Zusammenhang den Inhalt des Kommentars, der zu dem Beitrag gekommen ist. Den will ich hier – im vermuteten Einverständnis zitieren:
- „Die Kombination aus Pauschalhonorar und Stundenvergütung ist bei genauerer Betrachtung völlig unproblematisch und benachteiligt den Mandanten im Gegensatz zur Abrechnung im Halbstundentakt überhaupt nicht! Der Preis der Dienstleistung unterfällt als essentialia negotii zunächst gerade keiner AGB-Prüfung. Bei Abschluss der Vereinbarung weiß der Mandant ja gerade, dass er pauschal ein Kontingent an X Stunden für die Pauschale kauft und das unabhängig davon, ob der Anwalt das volle Kontingent braucht oder nur 10 Minuten. Im Gegensatz dazu wird er beim Halbstundentakt dadurch benachteiligt, dass er jedes Mal, wenn der Anwalt einen Finger hebt, wieder eine volle halbe Stunde bezahlen muss und er schlicht nicht abschätzen kann, wieviele „halben Stunden“ im Laufe des Mandantes insgesamt anfallen. Bei der Pauschale weiß er das von Anfang an: denn sie fällt nur ein einziges Mal an. Da ist nichts mit bösen Überraschungen etc.Tipp: Wenn man die in der Pauschale enthaltenen Stundenanzahl so bemisst, dass der virtuelle Stundensatz bei voller Ausschöpfung unter dem liegt, was danach pro Stunde zu bezahlen ist, kann selbst der Argwöhnischste nicht mehr meckern.Das System wird auch Ground Fee + Billable Hour genannt. Dies schützt insbesondere den Experten, der aufgrund seiner Erfahrung zeitlich deutlich effizienter arbeiten kann, als andere Kollegen, vor dem Paradoxon, mit zunehmender Kompetenz stetig weniger zu verdienen. Denn nicht die reine Arbeitszeit ist das Werthaltige für den Mandanten, sondern das Ergebnis der Arbeit (auch wenn kein konkreter Erfolg geschuldet ist). Der Mandant weiß von Anfang an, was er zu erbringen hat und was er dafür bekommt.“Ich kannte das – räume ich ein – so nicht. Aber: Hat was. Muss man mal im Auge behalten.
- Und zur Frage 3, dem „Eintrittsgeld“, also die Zahlung eines Betrages X nur dafür, daß der Anwalt überhaupt das Mandat ANNIMMT.“ Damit habe ich im Hinblick auf § 138 BGB dann doch erhebliche Probleme. Denn der Mandant zahlt, ohne dass er eine Leistung erhält, jedenfalls ist mir die Annahme des Mandats nicht Leistung genug.
Wir können gern weiter diskutieren bzw. es können weitere „Anregungen“ gegeben werden. Der Kollege und auch wären dankbar.
Nicht nur im vermuteten, sondern natürlich im ausdrücklichen Einverständnis 🙂
So wird man „berühmt“ 🙂 . Danke