Aus meinem Anfragen-Fundus dann eine schon etwas ältere Frage eines Kollegen betreffend die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren. Es geht in etwa um folgenden Sachverhalt:
„Im Bußgeldverfahren ist gegen den Bußgeldbescheid vom Betroffenen verspätet Einspruch eingelegt worden. Er beauftragt den Rachtsanwalt als Verteidiger. Der stellt einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 52 OWiG), der aber keinen Erfolg hat. Der Verteidiger fragt sich nun, ob er eine Erledigungsgebühr (entsprechend) Nr. 5115 VV RVG geltend machen kann. Begründung: Eine Hauptverhandlung findet nicht statt, weil das Verfahren durch die abgelehnte Wiedereinsetzung nach verspäteten Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid endet.“
Na, was meinen die Leser/Ratefüchse?