Der unbelehrbare Amtsrichter beim AG Heidelberg….

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Ich erinnere an meine Karfreitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Warum müssen Amtsrichter mit uralten Kommentar-Auflagen über Gebühren entscheiden?, die ich zumAG Heidelberg, Beschl. v. 22.03.2015 – 15 OWi 26/16 – gestellt hatte. Der Kollege Lehn, der mir denb Beschluss übersandt hatte, hat (natürlich) Gegenvorstellung erhoben; was anderes blieb ja leider nicht. Ich hatte auch dazu geraten, schon um den Amtsrichter dann doch die Möglichkeit zu geben, seine (falsche) Entscheidung zu überdenken und zu reparieren und um damit in den „Schoß der h.M.“ zurück zu finden.

Seine Gegenvorstellung hatte der Kollege in Anlehnung an den Blogbeitrag wie folgt begründet:

Gegenvorstellung

in dem Bußgeldverfahren gegen – Az. 15 OWi 26/16

hat das Gericht mit Beschluss vom 22.03.2016 diesen auch in der Höhe aufrechterhalten.

Das Amtsgericht meint -gegen die überwiegende Meinung und Literatur und Rechtsprechung, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG (was dann auch für die Nr. 4141 VV RVG gilt) keine Festgebühr sei, sondern sich auch nach den Kriterien nach den §§ 14 RVG richte. Es sieht in An­merkung 3 Satz 2 zu Nr. 5115 VV RVG eine „verstärkte Bemessungsgrund­lage“.

Dies ist nach Auffassung des Unterzeichners falsch. Dafür ergibt sich aus dem Gesetz nichts. Und die Anmerkung 3 Satz 2 wäre überflüssig, wenn die Kriterien des § 14 RVG zur Anwendung kommen sollten, denn die „Rahmenmitte“ ist, wenn man § 14 Abs. 1 RVG richtig anwendet, immer Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage. Im vorliegenden Fall wäre die Höhe der Rahmenmitte € 160,00.

Das Gericht hat seinen Beschluss mit folgender Passage begründet:

„Die Kommentarliteratur ist zu der Rechtsfrage uneinheitlich, Das Gericht schließt sich der Meinung Hartmann, Kommentar zum Kastengesetz, 38. Auflage, 2008, Rn. 11 mit 13 zu VV 5115 an.“

Unabhängig davon, dass das Gericht einen acht Jahre alten Kommentar [Hartmann, Kostengesetze [so lautet der Titel richtig). 38. Aufl., 2008) verwendet, ist da­rauf hinzuweisen, dass Hartmann seine vom Amtsgericht zitierte/vertretene Auffas­sung schon in der 45. Auflage aufgegeben hat.

Das Amtsgericht hat sich also einer nicht (mehr) existierenden Auffassung/Meinung angeschlossen, wobei das Amtsgericht nur diesen acht Jahre alten Kommentar und nicht andere Kommentare heranzieht, die die Frage alle anders sehen und auch nicht die weitgehend anderslautende Rechtsprechung zitiert. Es wird lediglich eine Entscheidung des LG Deggendorf aus dem Jahre 2005 (!) zitiert.

In der Anlage wird eine Kopie aus Hartmann, Kostengesetze. 46. Auflage. 2016 ange­fügt, der zu entnehmen ist, dass Hartmann in der 44. Auflage noch eine andere Auf­fassung vertreten hatte.

Auf Grund der obigen Ausführungen mag das Amtsgericht ggf. seine Meinung än­dern, da der wohl maßgebliche Stützpfeiler nicht mehr steht.“

Nun, ich hatte es befürchtet, denn mit den Gegenvorstellungen ist es ähnlich wie mit Dienstaufsichtsbeschwerde: Form, frist- und fruchtlos.  Denn in dem Beschluss des AG v. 20.05.2015 heißt es nur:

„Auf die zweite Gegendarstellung des Verteidigers vom 01.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.02.2016 sowie 22.03.2016 bleiben diese aufrechterhalten.

Gründe:

Der Gegenvorstellung wird aus den in den angefochtenen Beschlüssen genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Es verbleibt bei der getroffenen Rechtsauffassung.“

Der Amtsrichter ist also unbelehrbar und – wenn man den Beschluss liest, der auf die Gegenvorstellung ergangen ist – hat man den Eindruck, er ist nicht nur unbelehrbar, sondern das Ganze interessiert ihn auch nicht weiter. Warum auch, es geht ja auch nur um das Geld anderer Leute?

Aach so: Eingestellt im Volltext habe ich den Beschluss nicht. Wir wollen der Entscheidung dann diese „Ehre“ 🙂 nicht antun.

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