Nun, ich finde so „fürchterlich“ war meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine („fürchterliche“) Frage: Welche Gebühren denn bei Tätigkeiten für einen Sicherungsverwahrten? nicht. Ich konnte sie dem Kollegen auch ganz kurz beantworten, nämlich:
„Die Sache nach § 119a StVollzG müssen Sie m.E. nach Teil 3 VV RVG abrechnen – schauen Sie im RVG-Kommentar Teil A Rn. 2083 ff.
Das andere ist Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – m.E. zwei Angelegenheiten – ob auch in Bayern weiß ich nicht.
Wenn mehrere Angelegenheiten dann aber auch mehrere TG. wer A sagt, muss auch B sagen.“
Der Kollege war ganz zufrieden und will es auch so versuchen. Vor allem die Abrechnung nach Teil 3 VV RVG ist interessant. Dürfte ggf. mehr bringen als Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Allerdings muss dafür dann erst mal ein Gegenstandswert festgesetzt werden.