Unter dem Betreff: „Fürchterliche Gebührenfrage“ erreichte mich in dieser Woche die nachstehende Anfrage mit der Anregung, sie dann auch in das Rätsel aufzunehmen. Dem folge ich, allein schon weil es eine ein wenig abgelegene Problematik ist:
„Hallo Herr Burhoff,,
leider weiß ich in einer Gebührensache nicht weiter. Vielleicht ist das ja auch was für Ihr wöchentliches RVG-Rätsel.
Ich wurde einem Verurteilten in einem Verfahren nach § 119a StVollzG gem. § 119a Abs. 6 StVollzG als Verteidiger bestellt. Darüber hinaus bin ich tätig als Verteidiger im Verfahren über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Außerdem habe ich ein Reststrafengesuch gestellt; in Letzterem habe ich wegen der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls Beiordnung beantragt, dem entsprochen worden ist.
Es fand eine mündliche Anhörung zu allen drei Fragestellungen statt. Das Verfahren nach § 199a StVollzG ist durch Beschluss beendet. Über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung und der Reststrafe zur Bewährung ist noch nicht entschieden.
Welche Gebühren sind angefallen? Zu § 119a StVollzG würde ich zu 4204, 4205 VV neigen. Für die SV und die Reststrafe meine ich, dass es sich um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt (4200 Ziff. 1a einerseits und 4200 Ziff. 2 andererseits). Hinsichtlich der Terminsgebühr tue ich mich sehr schwer, da – nach meiner Auffassung – drei gebührenrechtliche Angelegenheiten in einem Anhörungstermin abgearbeitet worden sind.
Ich glaube auch, dass ich für das Verfahren über die Aussetzung der SV zur Bewährung eine separate Verteidigerbestellung benötige…oder?“
Wirklich „fürchterlich“?