Nun, auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach vorläufiger Einstellung nach § 154 StPO?, kann man dem Verteidiger nur raten, Erinnerung einzulegen. Denn die wird Erfolg haben. Das ergibt sich aus dem AG Tiergarten, Beschl. v. 04.03.2016 – [431 Ls] 286 Js 945/15 [22/15].
Leitsatz der Entscheidung:
„Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG fällt auch dann an, wenn in einer ersten Hauptverhandlung eine von mehreren Taten abgetrennt wird und das Verfahren insoweit offen bleibt, im Übrigen das Erkenntnis folgt und später im Berufungstermin auf Betreiben auch des Verteidigers die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der abgetrennten Tat stellt.“
Und das AG hat richtig entschieden: Denn durch die (teilweise) Abtrennung von Verfahrensteilen in der Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht am 19.08.2015 waren unterschiedliche Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG entstanden. Diese gehen jeweils ihren eigenen Weg. Folge davon ist, dass hier auch nach der Verurteilung vom 19.08.2015 noch über den abgetrennten Verfahrensteil zu entscheiden war. Wenn insoweit dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt, an der der Rechtsanwalt i.S. der Nr. 4141 VV RVG mitgewirkt hat, ist für ihn die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass am 12.01.2016 eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Denn das war die Berufungshauptverhandlung in dem (Rest)Ursprungsverfahren, nicht aber in dem nach der Abtrennung entstandenen abgetrennten/neuen Verfahren, das dann eingestellt worden ist.