Heute im Freitagsrätsel dann mal keine Frage, sondern einen Sachverhalt aus einer Entscheidung, die ich in der vergangenen Woche von einem Kollegen übersandt bekommen habe. Der hatte keine Frage (mehr), er hatte das „Problem“ bereits selbst gelöst. Und zwar ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Er hat dann auch die Festsetzung einer Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG beantragt für einen Haftprüfungstermin, zu dem er für den 31.07. 2015 geladen war. Der Kollege hatte an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin allerdings nicht teilgenommen, weil der Termin durch das AG um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Kollege erschien.
Terminsgebühr ja oder nein?
Wenn der Kollege das Gericht in Unkenntnis der Verlegung betreten hat, eindeutig ja.
Eindeutig nein. Er hat ja nicht zur Haftfrage (mit)verhandelt. Und die Gebühr gibt es nur für das Verhandeln.
„VV-RVG Vorbemerkung 4:
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.“
Ist doch eindeutig – oder sehe ich das zu simpel? Verlegung ist auch Vorverlegung. Und der anberaumteTermin fand hier nicht statt. Er war vorverlegt.