Im Kampf gegen ESO ES 3.0 hilft vielleicht das AG Bad Kissingen, Urt. v. 30.11.2015 – 3 OWi 16 Js 3704/14, ergangen in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gemessen worden war mit dem „Einseitensensor ES3.0 in der Softwareversion 1.007.1.“. Das AG hat den Betroffenen dann frei gesprochen, „da die Messung des Betroffenen mit dem Einseitensensor ES3.0 der Fa. eso GmbH nicht beanstandungsfrei erfolgt ist„. In der Hauptverhandlung ist zu der Messung ein Sachverständiger der VUT/Püttlingen gehört worden, der zu der Messung und der Verwertbarkeit der Messdaten – für mich – interessante Ausführungen gemacht hat (ich räume allerdings ein: Ich bin kein Techniker 🙂 . Im Urteil des AG heißt es dazu u.a.:
„Bei der vorliegend verwendeten Softwareversion 1.007.1 – so der Sachverständige – sind lediglich noch die vom Messgerät (“vorläufig“) berechneten Geschwindigkeitswerte, die sogenannten Approx Trigger gespeichert. Diese liegen bei der Messung des Betroffenen zwischen 165 km/h und 173 km/h, weshalb der Sachverständige Hinweise auf erhebliche Schwankungen bei der Messwertbildung sieht. Ohne eine unabhängige Auswertung der Rohmessdaten kann die Richtigkeit des angezeigten Messwertes von 171 km/h aus technischer Sicht nicht bestätigt werden. Auch die vom Hersteller gegen Entgelt angebotene Rohdatenauswertung mittels dem Onlineprogramm esodata.esodigitales.de hilft nicht weiter, so der Sachverständige, da dabei nicht die Rohmessdaten, sondern lediglich grafisch aufbereitete Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Echtheit kann aus technischer Sicht nicht sichergestellt bzw. kann eine Manipulation an den zum Hersteller übersandten und durch diesen entschlüsselten Daten – ob durch die beteiligten Unternehmen oder durch Dritte – technisch nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung des Onlineprogrammes des Herstellers ergibt, dass keine Auswertung durch eine Korrelationsrechnung erfolgt, sondern dass lediglich eine nachträgliche Auswertung der Messdaten mit dem im Messgerät implementierten Auswertealgorithmus stattfindet, was keine unabhängige Prüfung bzw. keine Sachverständigenleistung darstellt, da hierbei die selbe Auswertung wie im Messgerät erfolgt und unabdingbar das gleiche Ergebnis erzielt wird.“
Mal sehen, was ggf. das zuständige OLG – dürfte das OLG Bamberg sein – dazu sagt.
Das Urteil ist rechtskräftig.