Ich war in dieser Woche zwei Tage unterwegs. Dann hänge ich mit dem Sichten des Materials immer ein wenig hinterher und bin dann froh, dass es Facebook gibt. Da kann man dann sehen, was „Freunde“ geteilt haben und was ggf. wichtig/interessant war. Über eine solche geteilte Meldung aus Beck-Aktuell des „Freundes“ W. Stahl – ja es ist „DER“ Stahl – bin ich auf die Nachricht einer vom BMJV geplanten Gesetzesänderung gestoßen. In der Meldung heißt es:
„Bundesjustizminister will Stalking-Tatbestand verschärfen
Um Stalking-Opfer besser zu schützen, plant Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) eine Verschärfung des Stalking-Tatbestandes (§ 238 StGB). Ein Referentenentwurf sieht dazu vor, dass es für die Strafbarkeit künftig ausreichen soll, wenn Handlungen des Täters objektiv geeignet sind, beim Opfer Beeinträchtigungen hervorzurufen. Die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) begrüßt dies laut einer Pressemitteilung ihres Ministeriums. Ein besserer Schutz von Stalking-Opfern sei längst überfällig.
Nachweis schwerwiegender Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung soll künftig nicht mehr erforderlich sein
Bisher sieht § 238 StGB vor, dass das Opfer schwerwiegende Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung nachweisen muss, bevor dem Täter strafrechtliche Konsequenzen drohen. In vielen Fällen könnten es sich Stalking-Opfer aus beruflichen oder finanziellen Gründen aber nicht leisten, einfach die Wohnung zu wechseln oder das Lebensumfeld zu ändern. Das sei der Grund, warum viele Strafanzeigen letztlich nicht zur Anklage führten, so Kühne-Hörmann. Der Stalking-Tatbestand müsse an die Lebenswirklichkeit angepasst werden.
Kühne-Hörmann: Anpassung des Tatbestands längst überfällig
Kühne-Hörmann zeigt sich in Anbetracht der Pläne des Bundesjustizministers optimistisch, Schwächen des Tatbestands jetzt zu korrigieren. „In dem wir die Voraussetzungen für die Strafbarkeit behutsam ändern, behandeln wir alle Opfer von Stalking gleich. Eine Strafbarkeit, die letztlich von der Gemütsstärke des Opfers abhängt, ist aus Opferschutz- und Präventionsgesichtspunkten schlicht unzureichend.“ Sie moniert allerdings, dass Maas die Gesetzesverschärfung nicht zügiger auf den Weg gebracht hat. Sie erinnert unter andrem daran, dass Hessen bereits im Mai 2014 bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht hatte. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums befindet sich nun in der Ressortabstimmung.“
Also, man merkt m.E., dass die Legislaturperiode im BT allmählich in ihr letztes Jahr geht. Es kommen die ganzen Leichen aus dem Keller, die man da noch liegen hat. Darunter dann auch die Änderung des § 238 StGB (vgl. hier). Ob die angekündigte Änderung nun eine gleückliche Lösung ist, wage ich zu bezweifeln. Aber, wenn das stimmt, was dort angekündigt ist (und es muss stimmen, denn es hat wohl auch in der BILD gestanden – vgl. hier), dann bekommen wir dort ggf.eine sehr weite Vorschrift. Denn wenn „Stalker bereits dann verurteilt werden können, wenn ihr Verhalten „geeignet ist“, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend zu beeinträchtigen“, dann zählen dazu in der Tat bereits u.a. „die beharrliche Suche räumlicher Nähe oder die Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail.“ Und ab wann ist es dann „schwerwiegend“ und ab wann „geeignet, wenn es so im neuen Gesetz steht? Schon der erste Anruf, die erste Mail? Oder erst der wie vielte Anruf, die wie vielte Mail.
An den Referentenentwurf kommt man leider nicht ran (jedenfalls habe ich ihn nicht gefunden). Aber immerhin „Ein Sprecher des Justizministeriums bestätigte am Samstag auf dpa-Anfrage lediglich, dass ein Referentenentwurf zu dem Thema am Freitag in die Ressortabstimmung gegangen sei. Zu Einzelheiten wollte sich der Sprecher aber nicht äußern.“
„Beharrlich“, Herr Burhoff. So wie es seit 8 Jahren im Gesetzbuch steht. Also natürlich nicht „schon der erste Anruf, die erste Mail“.
Schön, was Sie alles wissen.
Hallo Herr Burhoff,
den Referentenentwurf finden Sie zwischenzeitlich hier: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Stalking.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Freundliche Grüße
Sebastian K
Das Problem, was ich bei diesem Straftatbestand sehe ist, das die Gerichte maßlos überfordert werden mit der änderung des §238 StGB. Erst eine Rechtssprechung des BHG wird nach zahlreichen Revisionen Klarheit schaffen, ob und wann die schwelle erreicht sein wird das eine Eignung vorliegt. Ich halte die Verschärfung für äußerst kritisch, da die Missbrauchsgefahr andersrum extrem hoch ist, besonders in einer emotionalen Situation wie eine Trennung.