In der vergangenen Woche habe ich eine Anfrage eines Kollegen erhalten, der wusste, dass sie im „RVG-Rätsel“ landen würde. Also tue ich ihm den Gefallen und bringe die Frage dann gleich zeitnah:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
wir sitzen hier nach Abschluß eines Strafverfahrens vor einer großen Strafkammer (Mittwoch findet die Urteilsverkündung statt) und reden uns die Köpfe heiß.
Zahlreiche Angeklagte mit teilweise mehreren Verteidigern, u.a. ein Angeklagter mit einem Wahlverteidiger und zwei Pflichtverteidigern.
Einige der Pflichtverteidiger haben auf das Plädoyer verzichtet und auch keine Anträge gestellt. Für jeden Angeklagten wurde jedoch ein Plädoyer gehalten. Lassen Sie uns bitte unterstellen, daß der Verzicht auf das Plädoyer und die Antragstellung mit den Angeklagten nicht dezidiert abgesprochen war.
Die Angeklagte werden mit den Auslagen für die Pflichtverteidiger belastet werden, soviel ist uns klar (immerhin ;-).
Können die Angeklagten einwenden, die Gebühren seien nicht entstanden, da die Pflichtverteidiger ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben?
Der „Sicherungsverteidiger“ ist Verteidiger wie jeder andere Verteidiger und hat keinen anderen gesetzlichen Auftrag als jeder andere Verteidiger.
Vielleicht haben wir uns ja auch nur verrannt.
Bestimmt ein Thema für Ihren Blog?“
Ja, wie man sieht: Es ist ein Thema 🙂 .
Können die Angeklagten einwenden, die Gebühren seien nicht entstanden, da die Pflichtverteidiger ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben?
M.E. klare Antwort: Nein
Wegen § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dürfte der Kostenschuldner mit dem Einwand nicht gehört werden. Denn auch bei (richtiger Sachbehandlung, also bei) Bestellung von Pflichtverteidigern, „die ihre gesetzliche Aufgabe vollumfänglich erfüllt“ hätten, wären die Kosten der Pflichtverteidigung entstanden.
Ich sehe keine Rechtsgrundlage, auf dieser Basis das Honorar der Pflichtverteidiger zu kürzen oder dieses der Staatskasse statt dem Angeklagten aufzuerlegen.
Gehen wir’s mal systematisch durch:
– Ist der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Verfahrensgebühr und Terminsgebühr entstanden? Ja, denn der Pflichtverteidiger hat als Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen, die Stellung eines konkreten Antrages oder das Halten eines Plädoyers ist dafür nicht erforderlich.
– Kann der Honoraranspruch wegen Schlechtleistung ganz oder teilweise entfallen? Da der Anwaltsvertrag ein Dienstvertrag ist (bzw. ein öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsauftrag, im Falle des Pflichtverteidigers, der sich aber bezüglich der Rechte und Pflichten des Anwalts an den Dienstvertrag anlehnt), führt Schlechtleistung in aller Regel nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs, sondern allenfalls zu Schadenersatzansprüchen, wenn durch die Schlechtleistung ein bezifferbarer Schaden entstanden sind. Ausnahmsweise kann der Honoraranspruch entfallen, soweit der Dienstleister eine gesondert abzurechnende Leistung erbracht hat, die bereits als solche kontraindiziert war, die er bei korrekter Ausführung seines Dienstleistungsauftrages also gar nicht hätte erbringen dürfen oder wenn die Leistung insgesamt derart mangelhaft war, dass sie de facto einer vollständigen Nichtleistung gleichkommt. Ersteres haben wir hier nicht, über letzteres könnte man vielleicht reden, wenn der Pflichtverteidiger auch schon während der ganzen Hauptverhandlung nur anwesend war, diese aber lediglich passiv über sich ergehen ließ, den Mandanten zuvor nicht beraten hat und sich auch nicht in die Akte eingearbeitet hat, aber nicht, wenn er lediglich auf ein Abschlussplädoyer verzichtet (erst recht nicht, wenn zuvor ein anderer Kollege für den Mandanten schon ein Plädoyer gehalten hat, dem der Pflichtverteidiger aufmerksam zugehört hat und dem er vielleicht schlicht nichts hinzuzufügen hatte).
– Ist ein Anspruch auf Schadenersatz entstanden? Wohl kaum, wenn der Mandant von einem anderen Anwalt ein ordentliches Plädoyer bekommen hat, ich sehe hier zunächst mal keinen bezifferbaren Schaden.
– Muss die Justiz die Kosten aus irgendwelchen Gründen übernehmen? Als Rechtsgrundlage käme § 21 I Satz1 GKG in Betracht, scheitert aber hier wie Feller schon sagte daran, dass die Pflichtverteidigerkosten in jedem Fall entstanden wären. Anders könnte es legen, wenn der Pflichtverteidiger bereits zuvor durch Untätigkeit geglänzt hat und das Gericht rechtsfehlerhaft einen Entpflichtungsantrag abgelehnt oder schon anfangs bei der Verteidigerauswahl sich rechtsfehlerhaft über den Wunsch des Angeklagten nach Bestellung eines Verteidigers seines Vertrauens hinweggesetzt hat.
So ganz richtig kann es aber nicht sein daß ein Anwalt völlig unabhängig von der Leistungserbringung bezahlt wird.
@ Miraculix: Es erscheint im Einzelfall manchmal ungerecht, wird aber grundsätzlich bei jedem Dienst- oder Arbeitsvertrag (anders etwa als beim Werkvertrag) so gehandhabt, nicht nur beim Anwalt. Die reine Schlechtleistung als solche führt nicht zu einer Minderung der Vergütung. Wenn ein angestellter KFZ-Mechaniker für seine Arbeit 50 % länger braucht als seine Kollegen, kann der Chef sich vielleicht überlegen ihn zu kündigen, nicht aber seinen Lohn kürzen. Schadenersatz gibt’s frühestens dann, wenn er zusätzlich auch noch das Auto derart kaputtrepariert, dass ein bezifferbarer Schaden etwa für weitere Teile oder für ergänzende Nachbesserungsarbeiten entsteht. Ob der Arbeitnehmer dann zu Schadenersatz verpflichtet wäre, ist arbeitsrechtlich aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zwar immer noch fraglich, die würden beim Anwalt als selbständigem Dienstleister nun allerdings nicht greifen. Fazit: Wenn man im Einzelfall belegen kann, das das Schweigen des Anwalts ein Kunstfehler war, der sich auf den Ausgang des Prozesses zu Lasten des Mandanten ausgewirkt hat (Beispiel: Anwalt versäumt es, ein tatsächlich vorliegendes Beweisverwertungsverbot bezüglich eines zentralen belastenden Beweismittels geltend zu machen), dann gibt’s Schadenersatz, der Vergütungsanspruch hingegen bleibt durch passives Verteidigungsverhalten unberührt. Da kann man nur versuchen, möglichst frühzeitig einen Anwaltswechsel zu erreichen, was freilich nicht mehr machbar ist, wenn der Anwalt erst beim Schlussplädoyer durch mangelnde Aktivität auffällt.
Soweit Richtig, allerdings bekommt ein Arbeitnehmer der nichts tut (und nicht zur Arbeit kommt) auch gar kein Geld. Und das liegt der Sache hier näher …
Er hat ja hier nicht „Nichts“ getan, sondern ggf. nicht alles. Sie werden die „Nichtbezahlung“ schon aus gebührentechnischen Gründen nicht hinbekommen, da es sich beim Pflichtverteidiger um Festbeträge/-gebühren handelt. Es bleibt dann nur der Schadensersatz.
Das es mit der Nichtbezahlung nix wird war schon klar.
Die Frage ist doch ob das richtig ist.