Eine Kollegin stellte vor einiger Zeit folgende Frage:
„Ich habe in einer Schwurgerichtssache verteidigt. Das Schwurgericht hat ein Verfahren hinzuverbunden, das zunächst beim AG anhängig war und dann an die Kammer abgegeben wurde, dort aber nur als KLs-Sache geführt wurde (kurz der Verbindungsbeschluss des Ks/Schwurgerichts: Die Verfahren Ks und KLs werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ks führt.) Für Ks bekomme ich die Gebühr Nr. 4119 VV RVG, das ist klar, aber welche Verfahrensgebühr bekomme ich für das Verbundverfahren, Nr. 4113 oder Nr. 4119 VV RVG (Haft)?
Letztlich hat sich ja das „Schwurgericht“ mit dem Verbundverfahren für die Frage der Verbindung befasst und ist das ranghöchste Gericht.“
Nun: Hat die Kollegin Recht?