Cold-Water-Challenge, oder: Ein „Spaß“ (?) mit bösen Folgen/Nachwirkungen

entnommen wikimedia.org Urheber slgckgc

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Im vergangenen Jahr ist der Wettbewerb/das Spiel (?) Cold-Water-Challenge gelaufen. Ich habe von dem Ganzen, obwohl es ja wohl mal einen „teilkaritativen“ Ansatz hatte, nicht viel gehalten, so dass ich froh war, dass ich nicht „nominiert“ worden bin, mich auch mit (eis)kaltem Wasser zu übergießen. Die Sinnhaftigkeit dieses Ansinnens hat sich mir nämlich nicht erschlossen, so dass ich die Nominierung wahrscheinlich dankend abgelehnt hätte. Aber lassen wir das.

Hinweisen will ich hier heute aber in dem Zusammenhang auf das AG Bocholt, Urt. v. 02.10.2015 – 3 Ds 30 Js 265/14 83/15, das einen Vorfall zum Gegenstand hat, über den auch in der Presse berichtet worden ist (vgl. hier: Nach Isselburg könnte ein Internettrend enden). Es geht um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Zusammenhang mit einem „Cold-Water-Challenge“-Ereignis, und zwar:

Ein Kegelclub „C“ aus J war von einem anderen Kegelclub über „WhatsApp“ für die  Cold Water Challenge nominiert.  Es entwickelte sich zur Erfüllung dieser Nominierung dann über eine „WhatsApp-Gruppe“ die Idee, dass sich der Kegelclub als Gruppe auf einem freien Feld an eine Bierzeltgarnitur setzt und sich mit Wasser übergießen lässt. Diese Idee wurde von den Kegelclubmitgliedern gemeinsam entwickelt. Der I schlug dabei vor, dafür den Teleskoplader des späteren Angeklagten U zu verwenden. Über mögliche Gefahren oder Risiken wurde innerhalb der Gruppe hierbei nicht diskutiert. Es wurde lediglich besprochen, dass das Wasser langsam ausgekippt werden sollte. Und dann:

Gegen 19:00 Uhr hatte sich der Kegelclub, vertreten durch insgesamt elf Mitglieder, wie geplant, auf dem Acker des Zeugen L C1 an eine Bierzeltgarnitur gesetzt. Ferner war ein Kameramann bestellt worden. Der Angeklagte C1 fuhr mit dem Teleskoplader mit der mit Wasser gefüllten Schaufel langsam auf die Gruppe zu und fuhr, nachdem er vor der Gruppe zum Stehen gekommen war, die gefüllte Schaufel langsam aus. Aufgrund des hierdurch veränderten Schwerpunktes des Fahrzeuges kippte der Teleskoplader nach vorne um und die Schaufel stürzte auf einen Teil der sitzenden Personen, darunter auf den N, der hierdurch ein Polytrauma erlitt und noch an der Unfallstelle verstarb.

Desweiteren verletzten sich einige Personen aus der Gruppe, zum Teil schwer.

Der Zeuge L C1 erlitt eine Schultereckgelenksprengung und Prellungen. Er war drei bis vier Wochen krank geschrieben und es steht noch eine Operation der Schulter an.

Der Zeuge C3 erlitt einen Beinbruch, Schnittwunden, Prellungen und hatte eine ausgekugelte Schulter. Ferner war die Schulter angebrochen. Auch bei ihm steht noch eine Operation an.

Der Zeuge C4 erlitt eine Kopfplatzwunde, eine Gehirnerschütterung sowie Prellungen und Stauchungen. Er befand sich zwei bis drei Tage im Krankenhaus und hat noch heute Probleme im Nacken- und Schulterbereich.

Der Zeuge L1 erlitt Muskelverletzungen in den Beinen. Er war sechs Wochen lang arbeitsunfähig.

Das AG kommt zur fahrlässigen Tötung und zur fahrlässigen Körperverletzung, da U (s)einen Teleskoplader für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt hatte, obwohl er wusste, dass dessen Überlastanzeige zumindest nicht einwandfrei funktionierte und er den anderen Angeklagten hierauf nicht hinwies. Wer eine Gefahrenquelle verleiht oder vermietet, müss auch dafür Sorge tragen, dass diese Gefahrenquelle einwandfrei funktioniere. Maßgeblich ist bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage die Sichtweise eines besonnenen und gewissenhaften Beobachters.

Sicherlich ein besonders tragischer Sonderfall dieses Wettbewerbs. Aber dennoch….

2 Gedanken zu „Cold-Water-Challenge, oder: Ein „Spaß“ (?) mit bösen Folgen/Nachwirkungen

  1. RechtsstudentHU

    Ein Teleskoplader ist dann wohl eine Schaufelgerät? Ich dachte zunächst an Herzinfarkt und fragte mich, warum diese einverständliche Fremdgefährdung? (oder Ähnliches) denn strafbar sein soll. Aber dieser Fall ist einfach nur tragisch und dumm.

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