Machen wir heute mal einen Gebührentag 🙂 . Nach dem nicht so fröhlichen Auftakt mit dem KG, Beschl. v. 02.102.105 – 1 ARs 26/13 (vgl. dazu:Burhoff argumentiert nicht „systemkonform“, sondern „systemwidrig“) und vor der Auflösung des Gebührenrätsels vom vergangenen Freitag zwischendurch der (erfreuliche) LG Kleve, Beschl. v. 04.09.2015 – 120 Qs 65/15 -, in dem es um die Erstattungsfähigkeit von vom Verteidiger gefertigter Fotokopien geht. Das LG Kleve setzt in ihm seine „verteidigerfreundliche“ Rechtsprechung fort, wonach der Verteidiger in der Regel über ein komplettes Aktendoppel verfügen muss. Das hatte es schon 2011 in der von ihm im Beschluss angeführten Entscheidung entschieden und das bestätigt es hier noch einmal:
„Die begehrten Fotokopiekosten sind vollständig zu erstatten. In der Regel ist es zur wirksamen Verteidigung erforderlich, dass der Verteidiger über ein komplettes Aktendoppel verfügt (so bereits LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 – 120 Qs 68/11). Selbst bei bereits zugestellten Beschlüssen und eigenen Schriftsätzen kann es beispielsweise von Bedeutung sein, ob sie nachträglich mit Vermerken versehen wurden (z. B. der Eingangsvermerk auf dem Urteil gemäß § 275 Abs. 1 StPO oder die Eingangsstempel bei fristgebundenen Rechtsmitteln). Es erleichtert auch die Kommunikation in der Hauptverhandlung, wenn die Verfahrensbeteiligten lediglich auf Blattzahlen hinweisen müssen oder bei Vorhalten dies alle in ihren Aktendoppeln mitverfolgen können. Bei manchen Aktenbestandteilen wird die Bedeutung erst später offenbar (z. B. die Bedeutung einer Zustellungsurkunde, wenn bei Nichterscheinen eines Zeugen die Frage der Unerreichbarkeit im Sinne der §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 3 StPO zu entscheiden ist.
Es dient zudem zumeist der Verfahrensbeschleunigung (Art. 6 MRK) und der Kostenersparnis, wenn Hilfskräfte schnell die gesamte Akte kopieren, statt abzuwarten, bis der zuständige Verteidiger Zeit hat, sich einzuarbeiten und zu überlegen, welche Aktenbestandteile von Bedeutung sind. Die angefochtene Berechnung verkennt auch, dass bereits vor Blatt 1 wichtige Aktenbestandteile abgeheftet sind (BZR-Auszug, Führerschein, VZR-Auszug, Aktendeckel) und ggf. (im eingeschränkten Umfang) zusätzliche Ablichtungen für den Mandanten erforderlich sind.
Ob bei äußerst umfangreichen Akten oder bei identischen Parallelverfahren etwas anderes gilt, muss hier nicht entschieden werden.“
Aber Vorsicht: Es sind nicht alle Gerichte so „großzügig“.