Fragen zur Pauschvergütung nach § 51 RVG sind nicht (mehr) so häufig, aber es kommen dann doch immer mal wieder welche. Und die letzte war ganz interessant, da sie mit einem „Übergangsproblem“ – Übergang zum RVG nach dem 2. KostRMoG – gekoppelt war. Der Kollege fraget:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich würde gerne Ihre Meinung zu einem gebührenrechtlichen Thema wissen, bei dem es um die Pauschvergütung in dem ppp-Verfahren geht. Der Senat hat den beteiligten Pflichtverteidigern schon früh eine Erhöhung der Terminsgebühr um 25% zugesprochen und eine höhere Pauschgebühr abgelehnt.
Nun ist es so gekommen, dass aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls im Sommer 2014 ein neuer Verteidiger beigeordnet wurde. (Die Frage, wie dieser bei Unkenntnis von weit über 200 Hauptverhandlungstagen in der Lage sein sollte zu verteidigen, lassen wir an dieser Stelle einmal beiseite.). Jedenfalls erhielt dieser Anwalt von nun an seine Gebühren nach dem seit 2013 geltenden RVG, während sich die anderen drei Verteidiger mit den alten Sätzen zufriedengeben mussten. Soweit ich sehe, gibt es auch in diesem Bereich keinen Weg, dies auszugleichen.
Es stellt sich aber jetzt die Frage, ob der Senat diese offensichtliche Ungleichheit zwischen den Verteidigern nun im Hinblick auf die Pauschvergütung ausgleichen darf (oder gar muss!), zumal sich beim Festhalten an der bisherigen Entscheidung (25% Zuschlag) die Ungleichbehandlung sogar noch erhöht. Hat der „Neue“ bisher schon entweder 84,– / 117,– / 151,– mehr erhalten, so würde er dann pro Tag 105,– / 146,25 / 188,75 mehr erhalten als die Verteidiger, die schon vor der Gebührenerhöhung tätig waren. Wenn es sachliche Gründe dafür gibt, kann ein Senat schließlich die Pauschvergütung für Anwälte unterschiedlich festlegen. Die Gleichbehandlung würde in diesem Fall dafür sprechen, die „alten Verteidiger“ auf das Niveau des „Neuen“ zu heben. (Die nächste Frage wäre dann, ab wann? Erst ab Beiordnung des neuen Anwalts?).“
Na, einer der Leser eine Idee?