Schon etwa älter ist die nachfolgende Frage zur Pauschgebühr:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
Sie haben sich öffentlich zur Geltendmachung von Pauschgebühren vielfach geäußert.
Meine grundsätzliche Frage : Sieht das Gesetz vor, dass bei einem Pflichtverteidigermandat ( beigeordneter Nebenklagevertretung ) vor Geltendmachung einer Pauschgebühr der Weg über die weitere Geltendmachung von erhöhten Wahlverteidigergebühren beschritten werden muss im Falle , dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens/ Nebenklagevertretung zahlen muss ?
Hat nicht der Pflichtverteidiger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Kostenschuldner- nämlich die Staatskasse ?“
Und? Wie sieht es aus?
„Sieht das Gesetz vor…?“
Nein, wenn ich § 51 RVG lese.